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Verfahren : 2015/2635(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-1092/2015

Eingereichte Texte :

B8-1092/2015

Aussprachen :

PV 28/10/2015 - 13
CRE 28/10/2015 - 13

Abstimmungen :

PV 29/10/2015 - 10.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0388

Angenommene Texte
PDF 294kWORD 95k
Donnerstag, 29. Oktober 2015 - Straßburg
Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger
P8_TA(2015)0388B8-1092/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger (2015/2635(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Rechtsrahmen, der durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere dessen Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 21, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 20, 21, 42, 47, 48 und 52, die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Artikel 6, 8, 9, 10 und 13, sowie die Rechtsprechung der europäischen Gerichte in den Bereichen Sicherheit, Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung abgesteckt wird;

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres(1) („Entschließung“),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument vom 19. Januar 2015 zu den Folgemaßnahmen der Untersuchung des LIBE-Ausschusses zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern(2),

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 21. April 2015 zu dem Thema Massenüberwachung,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu den Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern (O-000114/2015 – B8-0769/2015 und O-000115/2015 – B8-0770/2015),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Parlament in der Entschließung die US-Behörden und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die pauschale Massenüberwachung und die massenhafte Verarbeitung personenbezogener Daten von Bürgern zu verbieten, und die geschilderten Maßnahmen der Nachrichtendienste verurteilt, die das Vertrauen der EU-Bürger erschüttert und ihre Grundrechte erheblich beeinträchtigt haben; in der Erwägung, dass in der Entschließung angesichts der Leistungsfähigkeit der bekannt gewordenen Programme zur Massenüberwachung thematisiert wird, dass möglicherweise auch andere Motive wie politische Spionage oder Wirtschaftsspionage eine Rolle spielen;

B.  in der Erwägung, dass mit der Entschließung das Programm „Ein europäischer digitaler Habeas-Corpus-Grundsatz – Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ mit acht konkreten Maßnahmen initiiert und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres beauftragt wurde, dem Parlament nach einem Jahr Bericht zu erstatten, damit bewertet werden kann, inwieweit die Empfehlungen befolgt wurden;

C.  in der Erwägung, dass in dem Arbeitsdokument vom 19. Januar 2015 vor dem Hintergrund der anhaltenden Enthüllungen über mutmaßliche Aktivitäten zur elektronischen Massenüberwachung darüber berichtet wird, welche Entwicklungen es seit der Annahme der Entschließung gegeben hat und wie weit die Umsetzung des vorgeschlagenen „europäischen digitalen Habeas Corpus“ gediehen ist, worin im Übrigen auch auf die dürftigen Reaktionen der zum Handeln aufgeforderten Organe, Mitgliedstaaten und Interessenträger hingewiesen wird;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament in der Entschließung die Kommission und andere Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU gemäß Artikel 265 AEUV („Untätigkeit“) aufgefordert hat, den Empfehlungen nachzukommen;

E.  in der Erwägung, dass Wikileaks kürzlich die gezielte Überwachung der Kommunikation der letzten drei Präsidenten Frankreichs, französischer Regierungsmitglieder und des französischen Botschafters in den USA aufgedeckt hat; in der Erwägung, dass die NSA in den letzten zehn Jahren strategische und wirtschaftliche Spionage in großem Maßstab betrieben hat und alle staatlichen Strukturen in Frankreich und die größten französischen Unternehmen im Visier hatte;

F.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung in seinem Bericht erklärt, dass Verschlüsselung und Anonymität die im digitalen Zeitalter für die Ausübung der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung erforderliche Privatsphäre und Sicherheit bieten; in der Erwägung, dass in dem Bericht außerdem darauf hingewiesen wird, dass sämtlichen Einschränkungen in Bezug auf Verschlüsselung und Anonymität enge Grenzen gesetzt werden müssen, und zwar unter Beachtung der Grundsätze Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Legitimität der Ziele;

1.  begrüßt die Untersuchungen des Deutschen Bundestags, des Europarates, der Vereinten Nationen und des brasilianischen Senats, die Debatten in mehreren anderen nationalen Parlamenten und die Arbeit zahlreicher Akteure der Zivilgesellschaft, die zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber der elektronischen Massenüberwachung beigetragen haben;

2.  ruft die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, etwaige Strafanzeigen gegen Edward Snowden fallenzulassen, ihm in Anerkennung seines Status als Informant und international tätiger Menschenrechtsverfechter Schutz zu gewähren und folglich seine Ausweisung und Auslieferung durch Dritte zu verhindern;

3.  hält es jedoch für sehr befremdlich, dass die meisten Mitgliedstaaten und Organe der EU sich weder der Dringlichkeit der Angelegenheit bewusst noch dazu bereit sind, die in der Entschließung aufgeworfenen Fragen ernsthaft anzugehen und den darin enthaltenen konkreten Empfehlungen Folge zu leisten, und sich außerdem dem Dialog mit und der Transparenz gegenüber dem Europäischen Parlament verweigern;

4.  ist besorgt über einige der in manchen Mitgliedstaaten unlängst erlassenen Gesetze, mit denen die Überwachungsbefugnisse von Nachrichtendiensten erweitert werden, darunter in Frankreich das am 24. Juni 2015 von der Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über die Nachrichtendienste, dessen Bestimmungen der Kommission zufolge zum Teil wichtige rechtliche Fragen aufwerfen, im Vereinigten Königreich die Verabschiedung des Gesetzes von 2014 über die Vorratsdatenspeicherung und die Untersuchungsbefugnisse und die anschließende Gerichtsentscheidung, nach der bestimmte Artikel rechtswidrig sind und außer Kraft gesetzt werden müssen, und in den Niederlanden die Vorschläge für ein neues Gesetz zur Aktualisierung des Gesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste von 2002; fordert alle Mitgliedstaaten noch einmal eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass ihre aktuellen und künftigen Rechtsrahmen und Aufsichtsmechanismen für die Tätigkeiten der Nachrichtendienste den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention und allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen;

5.  begrüßt, dass der Deutsche Bundestag die Massenüberwachung untersucht; hält die Enthüllungen über die vom Bundesnachrichtendienst gemeinsam mit der NSA betriebenen Massenüberwachung von Telekommunikation und Internetverkehr innerhalb der Union für höchst bedenklich; sieht darin einen Verstoß gegen den in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit;

6.  ersucht seinen Präsidenten, den Generalsekretär des Europarates aufzufordern, das Verfahren gemäß Artikel 52 EMRK einzuleiten, wonach „auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats […] jede Hohe Vertragspartei [erläutert], auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird“;

7.  hält die bisherige Reaktion der Kommission auf die Entschließung angesichts des Ausmaßes der Enthüllungen für höchst unangemessen; fordert die Kommission auf, bis spätestens Dezember 2015 bezüglich der in der Entschließung erhobenen Forderungen tätig zu werden; behält sich das Recht vor, Untätigkeitsklage zu erheben oder bestimmte Haushaltsmittel der Kommission in eine Reserve einzustellen, bis alle Empfehlungen zufriedenstellend bearbeitet wurden;

8.  hebt die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. April 2014 hervor, in dem die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt wurde; weist darauf hin, dass diesem Urteil zufolge der dadurch bedingte Eingriff in das Grundrecht auf Privatsphäre auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden muss; hebt hervor, dass dieses Urteil insofern einen neuen Aspekt beleuchtet, als sich der Gerichtshof namentlich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu allgemeinen Überwachungsprogrammen bezieht und nun de facto dieselben Grundsätze, die aus dieser Entscheidung stammen, in das in eben diesem Bereich geltende EU-Recht eingeführt hat, weshalb zu erwarten steht, dass der Gerichtshof künftig auch bei der Prüfung, ob andere Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich der allgemeinen Überwachungsprogramme mit der Charta vereinbar sind, dieser Argumentation folgt;

Datenschutzpaket

9.  begrüßt, dass über den Entwurf der Datenschutzverordnung informelle interinstitutionelle Verhandlungen aufgenommen wurden und der Rat eine allgemeine Ausrichtung zum Entwurf der Datenschutzrichtlinie festgelegt hat; bekräftigt seine Absicht, die Verhandlungen über das Datenschutzpaket 2015 abzuschließen;

10.  erinnert den Rat an seine Zusage, bei seinen Änderungen der Vorschläge der Kommission die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu achten; bekräftigt insbesondere, dass das Schutzniveau nicht unter dem bereits mit der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Niveau liegen darf;

11.  betont, dass sowohl die Datenschutzverordnung als auch die Datenschutzrichtlinie für den Schutz der Grundrechte des Einzelnen notwendig sind und daher als Paket gleichzeitig zu verabschieden sind, damit für alle Datenverarbeitungsaktivitäten in der EU stets ein hohes Schutzniveau gilt; betont, dass mit der Verabschiedung des Pakets das Ziel, die Rechte und den Schutz des Einzelnen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu stärken, verwirklicht werden muss;

Rahmenabkommen EU–USA

12.  stellt fest, dass seit der Annahme der Entschließung die Verhandlungen mit den USA über das Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Strafverfolgung übermittelt und verarbeitet werden („Rahmenabkommen“), abgeschlossen wurden und der Entwurf des Abkommens inzwischen paraphiert wurde;

13.  befürwortet die Bemühungen der US-Regierung, mit dem Rahmenabkommen und Vertrauen wiederherzustellen, und begrüßt insbesondere den Umstand, dass das Gesetz über den Rechtsbehelf 2015 vom Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten am 20. Oktober 2015 angenommen wurde, was ein Ausdruck der weitreichenden und begrüßenswerten Maßnahmen ist, mit denen die USA den Bedenken der EU Rechnung tragen; ; hält es für unabdingbar, dass Bürger der EU bzw. Personen, deren personenbezogene Daten in der EU verarbeitet und in die USA übermittelt werden, unter den gleichen Umständen unterschiedslos denselben Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf wie US-Bürger haben; fordert den Senat der USA auf, entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen; hebt hervor, dass die Verabschiedung des Gesetzes über den Rechtsbehelf im US-Kongress eine Voraussetzung für die Unterzeichnung und den Abschluss des Rahmenabkommens ist;

Safe Harbor

14.  weist darauf hin, dass in der Entschließung die unverzügliche Aussetzung der Safe-Harbor-Entscheidung gefordert wird, da damit kein ausreichender Schutz der personenbezogenen Daten von EU-Bürgern geboten wird;

15.  weist darauf hin, dass sämtliche von der EU geschlossenen internationalen Abkommen Vorrang vor dem Sekundärrecht der EU haben, und betont deshalb, dass die nach EU-Recht geltenden Rechte der betroffenen Personen und Schutzmaßnahmen für die Datenübermittlung nicht durch das Rahmenabkommen eingeschränkt werden dürfen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, genauestens zu prüfen, wie sich das Rahmenabkommen auf den Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz, einschließlich des geltenden Rahmenbeschlusses des Rates und der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) bzw. der künftigen Datenschutzrichtlinie und -verordnung, auswirkt und welche Wechselwirkungen sich dadurch ergeben; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Bericht über die rechtliche Bewertung dieser Angelegenheit vorzulegen, bevor sie das Ratifizierungsverfahren einleitet;

16.  erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. November 2013 über die Funktionsweise der Safe-Harbor-Regelung 13 Empfehlungen an die USA richtete, mit denen für ein angemessenes Schutzniveau gesorgt werden sollte;

17.  begrüßt, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2015 die Angemessenheitsentscheidung 2000/520/EG der Kommission zu den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ in den USA für ungültig erklärt hat; betont, dass der vom Parlament seit langem vertretene Standpunkt, dieses Instrument gewährleiste kein angemessenes Schutzniveau, durch diese Entscheidung bestätigt wurde; fordert die Kommission auf, umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit für alle in die USA übermittelten personenbezogenen Daten ein effektiver Schutz gilt, der im Wesentlichen dem in der EU garantierten Niveau entspricht;

18.  kritisiert, dass das Parlament keine formelle Mitteilung der Kommission über den Stand der Umsetzung der 13 Empfehlungen erhalten hat, obwohl die Kommission zugesagt hatte, diese Mitteilung bis Sommer 2014 vorzulegen; hebt hervor, dass die Kommission im Lichte der Entscheidung des EuGH, die Entscheidung 2000/520/EG für ungültig zu erklären, die bisherigen Verhandlungsergebnisse und die Auswirkungen des Urteils auf die angekündigten weiteren Verhandlungen nun dringend gründlich prüfen muss; ersucht die Kommission, umgehend Überlegungen anzustellen, welche Alternativen es zum Safe-Harbor-Grundsatz gibt und wie sich das Urteil auf andere Instrumente für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auswirkt, und bis Ende 2015 darüber zu berichten;

19.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Bewertung der rechtlichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 im Fall Schrems (C-362/14) auf Abkommen mit Drittstaaten vorzunehmen, in denen die Übermittlung personenbezogener Daten geregelt wird, etwa das Abkommen zwischen der EU und den USA über das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP), Fluggastdatenabkommen, das Rahmenabkommen EU–USA und alle anderen Instrumente des EU-Rechts, die sich auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erstrecken;

Demokratische Kontrolle

20.  ist sich bewusst, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten vollumfänglich für die Kontrolle der nationalen Nachrichtendienste zuständig sind, fordert gleichwohl alle einzelstaatlichen Parlamente, die dies bislang versäumt haben, auf, die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten sorgfältig zu prüfen und effektiv zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Aufsichtsgremien über ausreichende Ressourcen, Fachkenntnisse und rechtliche Befugnisse verfügen und uneingeschränkt Einsicht in alle einschlägigen Unterlagen haben, damit sie die Arbeit der Nachrichtendienste und den Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten wirksam und unabhängig kontrollieren können; bekräftigt seine Bereitschaft, eng mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit wirksame Kontrollmechanismen eingeführt werden, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren und gemeinsame Standards;

21.  beabsichtigt, Folgemaßnahmen zu der Konferenz über die demokratische Kontrolle der Nachrichtendienste in der Europäischen Union vom 28. und 29. Mai 2015 zu ergreifen und seine Bemühungen um den Austausch über bewährte Verfahren zur Kontrolle der Nachrichtendienste in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten fortzusetzen; begrüßt die gemeinsamen abschließenden Bemerkungen der Ko-Vorsitzenden dieser Konferenz, in der sie ankündigen, in zwei Jahren eine Folgekonferenz abhalten zu wollen;

22.  vertritt die Ansicht, dass die bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollgremien, darunter das europäische Expertennetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste („European Network of National Intelligence Reviewers“), unterstützenswert sind und vermehrt zur Anwendung kommen sollten, wobei – unter Berücksichtigung ihres Anwendungsbereichs und ihrer technischen Möglichkeiten – auch das Potenzial der IPEX-Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Parlamenten der Mitgliedstaaten genutzt werden könnte;

23.  erneuert seine Forderung nach der Aussetzung des Abkommens über das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP);

24.  betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit in der EU und ihren Mitgliedstaaten eine einheitliche Definition des Begriffs „nationale Sicherheit“ erforderlich ist; stellt fest, dass ohne eine eindeutige Definition die Gefahr besteht, dass die ausführenden und nachrichtendienstlichen Stellen willkürlich vorgehen und die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit missachten;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Auslauf- und Verlängerungsklauseln in die Rechtsvorschriften einzuarbeiten, auf deren Grundlage personenbezogene Daten erhoben oder europäische Bürger überwacht werden dürfen; betont, dass solche Klauseln wesentliche Schutzmaßnahmen dafür sind, dass ein Instrument, mit dem in die Privatsphäre eingegriffen wird, in einer demokratischen Gesellschaft regelmäßig auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft wird;

Wiederherstellung des Vertrauens

26.  betont, dass intakte Beziehungen zwischen der EU und den USA für beide Partner von lebenswichtiger Bedeutung sind; stellt fest, dass der Rückhalt in der Öffentlichkeit für diese Beziehungen aufgrund der Enthüllungen über die Überwachung geschwunden ist; betont, dass wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens ergriffen werden müssen, zumal derzeit bei zahlreichen geopolitischen Themen gemeinsamen Interesses eine Zusammenarbeit dringend erforderlich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass im Wege von Verhandlungen zwischen den USA und der EU eine umfassende Lösung gefunden werden muss, bei der die Grundrechte gewahrt werden;

27.  begrüßt die legislativen und gerichtlichen Beschlüsse zur Eingrenzung der Massenüberwachung durch die NSA, die in den USA in jüngster Zeit erlassen wurden, wie etwa die Verabschiedung des USA Freedom Act ohne Änderungen durch den Kongress und das Urteil des zweiten US-Berufungsgerichts zum Telefonüberwachungsprogramm der NSA; bedauert jedoch, dass es bei diesen Beschlüssen in erster Linie um US-Bürger geht und dass die Lage für EU-Bürger unverändert bleibt;

28.  vertritt die Ansicht, dass grundsätzlicher Beschluss, Überwachungstechnik einzusetzen, anhand einer gründlichen Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen sollte; begrüßt die Ergebnisse des Surveille-Forschungsprojekts, das ein Verfahren zur Bewertung von Überwachungstechniken unter Berücksichtigung rechtlicher, ethischer und technischer Gesichtspunkte bietet;

29.  hebt hervor, dass die EU auf VN-Ebene zur Ausarbeitung internationaler Normen und Grundsätze nach Maßgabe des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen beitragen sollte, damit ein weltweiter Rahmen für den Datenschutz geschaffen wird, der auch konkrete Einschränkungen bei der Erhebung von Daten im Interesse der nationalen Sicherheit umfasst;

30.  ist überzeugt, dass nur dann ein Wettrüsten beim Überwachungsinstrumentarium verhindert werden kann, wenn weltweit gültige verlässliche Regelungen geschaffen werden;

Privatunternehmen

31.  begrüßt die Initiativen privater IKT-Unternehmen, auf Verschlüsselung beruhende Sicherheitslösungen und Internetdienste, mit denen der Schutz der Privatsphäre verbessert wird, zu entwickeln; unterstützt die Weiterentwicklung nutzerfreundlicher Anwendungseinstellungen, mit deren Hilfe die Verbraucher besser entscheiden können, welche Informationen sie in welcher Form mit wem teilen; merkt an, dass zudem zahlreiche Unternehmen als Reaktion auf die Enthüllungen über die Massenüberwachung ihre Absicht bekundet haben, die durchgängige Verschlüsselung von Kommunikationsvorgängen zu ermöglichen;

32.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten und Umständen zu fahnden, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen; erinnert insbesondere daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ praktisch aller Nutzer der (in dem einen Fall von Internet-Diensteanbietern, in dem anderen von einem sozialen Netzwerk erbrachten) betroffenen Dienste verworfen und darauf hingewiesen hat, dass dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnungen, aktive Überwachung vorzunehmen, generell verboten sind;

33.  begrüßt, dass Unternehmen aus den Bereichen IT und Telekommunikation Transparenzberichte veröffentlicht haben, in denen sie über Anfragen von Regierungen nach Nutzerdaten informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, Statistiken über die von ihnen bei Privatunternehmen beantragten Auskünfte zu privaten Nutzern zu veröffentlichen;

TFTP-Abkommen

34.  bekundet seine Enttäuschung darüber, dass die Kommission die unmissverständliche Forderung des Parlaments nach Aussetzung des TFTP-Abkommens übergangen hat, obwohl keine eindeutigen Angaben zur Klärung der Frage gemacht wurden, ob SWIFT-Daten außerhalb des Rahmens des TFTP-Abkommens von anderen Stellen der US-Regierung eingesehen wurden; beabsichtigt, diesen Sachverhalt in die Überlegungen über die Zustimmung zu künftigen internationalen Übereinkommen einzubeziehen;

Austausch anderer personenbezogener Daten mit Drittstaaten

35.  hält an seinem Standpunkt fest, wonach alle Abkommen, Mechanismen und Angemessenheitsbeschlüsse mit Blick auf den Austausch mit Drittstaaten, bei dem es auch um personenbezogene Daten geht, nicht nur strikt überwacht werden sollten, sondern dass auch unverzügliche Folgemaßnahmen der Kommission als Hüterin der Verträge erforderlich sind;

36.  begrüßt die Rigaer Erklärung der EU und der USA vom 3. Juni 2015 zur Förderung der transatlantischen Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in der sich die Unterzeichner verpflichten, die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens (MLAT) zwischen der EU und den USA voranzutreiben, die im Abkommen vorgesehene Überprüfung abzuschließen und Workshops zu veranstalten, in denen diese Angelegenheiten mit den zuständigen nationalen Behörden erörtert werden; betont, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mit den Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage der Rechtshilfeabkommen zusammenarbeiten sollten; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Mitgliedstaaten und die US-Regierung auf, die genannten Zusagen einzuhalten, damit die Überprüfung des Rechtshilfeabkommens zwischen den USA und der EU zügig abgeschlossen werden kann;

37.  fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2015 über die Schwachstellen, die bei den einzelnen Instrumenten für den internationalen Datentransfer mit Blick auf den Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von Drittstaaten ermittelt wurden, ebenso Bericht zu erstatten wie über die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwachstellen, damit die personenbezogenen Daten aus der EU, die Drittstaaten übermittelt werden, auch künftig – wie gefordert – angemessen geschützt werden;

Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte von EU-Bürgern / verbesserter Schutz für Informanten und Journalisten

38.  vertritt die Auffassung, dass die Grundrechte der Bürger der EU nach wie vor in Gefahr sind und dass noch nicht genug für ihren umfassenden Schutz vor elektronischer Massenüberwachung unternommen wurde; bedauert, dass beim Schutz für Informanten und Journalisten kaum Fortschritte erzielt wurden;

39.  bedauert, dass viele nachrichtendienstliche Programme zur massenhaften und großangelegten Überwachung offensichtlich auch den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, die diese Programme entwickeln und betreiben, gehorchen, beispielsweise im Fall des gezielten Programms „Thinthread“ der NSA, das nach seinem Auslaufen durch das großangelegte Überwachungsprogramm „Trailblazer“ ersetzt wurde, mit dem 2001 das Unternehmen SAIC beauftragt wurde;

40.  bekräftigt seine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Arbeit des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates in Bezug auf die Auslegung des Artikels 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Budapester Übereinkommen) über den grenzüberschreitenden Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder im Falle ihrer öffentlichen Verfügbarkeit und lehnt den Abschluss eines Zusatzprotokolls oder die Erstellung von Leitlinien ab, mit denen der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die geltenden Regelungen dieses Übereinkommens hinaus ausgeweitet werden soll, die an sich bereits eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz darstellen, da sie dazu führen könnten, dass Strafverfolgungsbehörden ungehinderten Fernzugriff auf Server und Computer in anderen Rechtssystemen hätten, ohne dass Rechtshilfeabkommen oder andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit herangezogen würden, die zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren eingerichtet wurden; betont, dass die EU ihre Zuständigkeit im Bereich der Computerkriminalität wahrgenommen hat, weshalb die Vorrechte der Kommission und des Parlaments geachtet werden sollten;

41.  bedauert, dass die Kommission nicht auf die Forderung des Parlaments eingegangen ist, eine Studie zu einem umfassenden europäischen Schutzprogramm für Informanten zu erarbeiten, und fordert sie auf, bis spätestens Ende 2016 eine Mitteilung hierzu vorzulegen;

42.  begrüßt die am 23. Juni 2015 angenommene Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Verbesserung des Schutzes von Informanten und insbesondere Ziffer 9, in der hervorgehoben wird, welche Bedeutung die Meldung von Missständen für eine wirksame Achtung der rechtlichen Grenzen der Überwachung hat, und Ziffer 10, in der die EU aufgefordert wird, Rechtsvorschriften über den Schutz von Informanten zu erlassen, die auch für Angehörige nationaler Sicherheits- oder Nachrichtendienste und in diesem Bereich tätiger Privatunternehmen gelten, und Informanten, denen in ihren Heimatländern Vergeltungsmaßnahmen drohen, möglichst im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts Asyl zu gewähren, sofern ihre Enthüllungen nach den von der Versammlung befürworteten Grundsätzen schützenswert sind;

43.  betont, dass die Massenüberwachung das für Anwälte, Journalisten, Ärzte und andere reglementierte Berufe geltende Berufsgeheimnis in schwerwiegendem Maße aushöhlt; hebt insbesondere hervor, dass die Unionsbürger das Recht auf Schutz vor jeglicher Überwachung der vertraulichen Kommunikation mit ihrem Rechtsbeistand genießen, weshalb eine derartige Überwachung gegen die Charta der Grundrechte der EU – insbesondere die Artikel 6, 47 und 48 – und die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verstößt; fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2016 eine Mitteilung zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in Berufen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, vorzulegen;

44.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, aus denen hervorgeht, wie die Instrumente für die Erhebung personenbezogener Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, zu denen auch Terrorakte zählen, in Einklang mit den Urteilen des EuGH vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12) und vom 6. Oktober 2015 zu Safe Harbor (Rechtssache C-362/14) zu bringen sind; verweist insbesondere auf die Randnummern 58 und 59 des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung und auf die Randnummern 93 und 94 des Safe-Harbor-Urteils, in denen eindeutig gefordert wird, Daten gezielt und nicht ungefiltert zu erheben;

45.  hebt hervor, dass in der jüngsten Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des EuGH vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung, eindeutig die rechtliche Verpflichtung festgestellt wurde, für sämtliche Maßnahmen, die die Erhebung oder Nutzung personenbezogener Daten einschließen und mit denen möglicherweise das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens oder das Recht auf Datenschutz verletzt wird, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit darzulegen; hält es für bedauerlich, dass die Beachtung dieser Rechtsgrundsätze im Entscheidungsprozess oft aus politischen Erwägungen eingeschränkt wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung dafür zu sorgen, dass alle EU-Rechtsvorschriften von hoher Qualität sind, allen Rechtsnormen und der Rechtsprechung entsprechen und mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sind; empfiehlt, dass die Folgenabschätzungen zu allen Strafverfolgungs- und Sicherheitsmaßnahmen, in deren Rahmen personenbezogene Daten genutzt oder erhoben werden, stets eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit umfassen;

Europäische Strategie für mehr Unabhängigkeit im IT-Bereich

46.  ist enttäuscht darüber, dass die Kommission keine Folgemaßnahmen zu den ausführlichen Empfehlungen in der Entschließung zur Verbesserung der IT-Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre im Internet in der EU ergriffen hat;

47.  begrüßt die Maßnahmen, die bislang gemäß dem Aktionsplan zur IKT-Sicherheit im EP der GD ITEC zur Stärkung der IT-Sicherheit des Parlaments getroffen wurden; fordert, dass diese Bemühungen fortgesetzt werden und dass den Empfehlungen der Entschließung vollständig und zügig Folge geleistet wird; fordert neue Ideen und – falls angezeigt – Änderungen der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, damit die IT-Sicherheit der EU-Organe verbessert wird; fordert, dass herstellereigene Software systematisch durch eine in allen EU-Organen einheitliche prüf- und verifizierbare quelloffene Software ersetzt wird, dass bei allen künftigen Vergabeverfahren im IKT-Bereich ein öffentlich zugänglicher Quellcode als verbindliches Auswahlkriterium eingeführt wird und dass effiziente Verschlüsselungsanwendungen verfügbar sind;

48.  bekräftigt nachdrücklich seine Forderung, dass im Rahmen neuer Initiativen wie der des digitalen Binnenmarkts eine europäische Strategie konzipiert wird, mit der die IT-Unabhängigkeit und der Schutz der Privatsphäre im Internet verbessert werden und die IT-Branche in der EU gestärkt wird;

49.  beabsichtigt, im Anschluss an die auf den Erkenntnissen der neuen STOA-Studie zur Massenüberwachung von IT-Nutzern aufbauende und für Ende 2015 anberaumte Konferenz zu dem Thema „Schutz der Privatsphäre im Internet durch Verbesserung der IT-Sicherheit und der IT-Autonomie in der EU“ zusätzliche Empfehlungen aussprechen;

Demokratische und neutrale Regulierung des Internets

50.  begrüßt das Ziel der Kommission, die EU zum Vorreiter bei der Regulierung des Internets zu machen, und befürwortet ihr Konzept eines auf einer Vielzahl von Akteuren beruhenden Modells für die Regulierung des Internets, das bei der internationalen Konferenz verschiedener Interessenträger zur Zukunft der Regulierung des Internets (NETMundial) im April 2014 in Brasilien bekräftigt wurde; sieht den Ergebnissen der laufenden internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich – unter anderem im Rahmen des Internet Governance Forum – erwartungsvoll entgegen;

51.  warnt davor, dass das Grundrecht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten ganz offenkundig immer stärker beeinträchtigt wird, wenn auch die kleinste Information über das Handeln eines Menschen als potenziell nützlich für die Bekämpfung künftiger Straftaten gilt, was zwangsläufig zu einer Kultur der Massenüberwachung führt, in der jeder Bürger als potenzieller Verdächtiger behandelt wird und in der gesellschaftlicher Zusammenhalt und Vertrauen verloren gehen;

52.  wird den Erkenntnissen der detaillierten Forschungsarbeit der Grundrechteagentur zum Schutz der Grundrechte im Zusammenhang mit Überwachung und insbesondere zur derzeitigen rechtlichen Lage Einzelner mit Blick auf die ihnen angesichts dieser Methoden zur Verfügung stehenden Rechtsmittel Rechnung tragen;

Folgemaßnahmen

53.  beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Entwicklungen in diesem Bereich und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Entschließung weiterhin im Auge zu behalten;

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54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.
(2) PE546.737v01-00.

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