Grundsätzlich können und sollen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen ihr Geld in dem Maße und für die Dinge ausgeben, wie sie es wünschen. Viele sind aber mittlerweile auf Hilfe zur Pflege, also Sozialleistungen angewiesen, um überhaupt die Kosten für ein Leben in einer Pflegeeinrichtung decken zu können. Diesen Personen steht in der Regel auch ein sogenannter Barbetrag (früher „Taschengeld“) zu, um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Dabei kann es sich z.B. um Kosten für den Friseur, Körperpflegeprodukte oder Zuzahlungen für Medikamente handeln. Der Barbetrag umfasst mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Der Regelbedarf wird gemäß § 28 SGB XII als Ergebnis bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsstichproben ermittelt. Seit 1. Januar 2024 beträgt der Barbetrag 152,01 €. Unter bestimmten engen Voraussetzungen ist eine Erhöhung möglich.
Hier finden Sie detailliertere Informationen zu Taschengeld bzw. Barbetrag im Heim.