Gesetz zur Förderung des Radverkehrs in Berlin (RadG) – inkl. DOWNLOAD
Das Gesetz zum Download: PDF —————————- Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Förderung des Radverkehrs in Berlin (RadG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: ABSCHNITT III RADVERKEHR
§ 1 Zweck und Ziele
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Fahrradfahren in Berlin nachhaltig zu fördern, die Radinfrastruktur attraktiv sowie objektiv und subjektiv sicher zu machen, um mehr Menschen zur Nutzung des Fahrrad zu bewegen. Damit soll ein relevanter Beitrag zu den steigenden Anforderungen des Klima- und Immissionsschutzes geleistet werden. Die Mobilitätsbedürfnisse […]
§ 2 Aufgaben der Koordinierungsstelle Radverkehr
Teil 2 Besondere Bestimmungen Kapitel I Aufgaben und Zuständigkeiten für den Berliner Radverkehr Die Koordinierungsstelle Radverkehr ist unter anderem für die Kommunikation und Koordination mit der Verwaltung ressortübergreifend auf der Bundes-, Landes- und Bezirksebene, den Verkehrs- und Leitungsbetrieben, der Projektsteuerung, dem Parlament, den Verbänden und der Öffentlichkeit zuständig. Sie wird als Stabsstelle bei der politischen […]
§ 3 Landeseigenes Unternehmen für die Verbesserung von Radverkehrsinfrastruktur
(1) Ein landeseigenes Unternehmen wird beauftragt mit der Koordinierung, Planung, Umsetzung und dem Betrieb von Projekten, die dem Unternehmen von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung oder den Bezirken übertragen werden. (2) Das landeseigene Unternehmen hat seine Tätigkeit transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Entsprechende Tätigkeitsberichte sind maschinenlesbar und zur möglichen Weiterverarbeitung im Internet zu veröffentlichen, gleiches […]
§ 4 Koordination und Fachstelle in den Bezirken
(1) Jeder Bezirk benennt eine*n Koordinator*in für Radverkehrsangelegenheiten. Die Aufgaben sind die entscheidungsbefugte Teilnahme am Bündnis für den Radverkehr, die strategische Planung und koordinierende Begleitung aller Maßnahmen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, die Öffentlichkeitsarbeit und Schulung, die Koordination mit den betroffenen Ämtern und Abteilungen der Bezirksebene sowie der Koordinierungsstelle für den Radverkehr sowie mit […]
§ 5 Bündnis für Radverkehr
Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung initiiert ein Bündnis für den Radverkehr. Sie schließt dazu einen Vertrag mit den an der Umsetzung von Maßnahmen beteiligten Akteur*innen ab. Das Bündnis dient der Abstimmung und Koordinierung der Umsetzung von baulichen und organisatorischen Maßnahmen. Ziel ist die Beschleunigung der Umsetzung der Ziele des Radverkehrsplans. Zu den Haushaltsberatungen legt die […]
§ 6 Beteiligung und Mitwirkung von Verbänden und Dritten, Beteiligung des FahrRats
(1) Der FahrRat setzt sich aus den relevanten Verbänden, Bezirken und zivilgesellschaftlichen und weiteren Akteuren zusammen. Der FahrRat berät und unterstützt den Senat in allen Fragen der Radverkehrspolitik, unterbreitet Vorschläge und macht Anregungen. Der FahrRat soll vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden. Transparente und offene Verfahrensabläufe, die Einbindung aller Bevölkerungsgruppen sowie der Einsatz zielführender Partizipationsformate zu […]
§ 7 Monitoring, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
(1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung lässt die Wirkungen der Maßnahmen nach diesem Gesetz evaluieren (externe Evaluation). Die Ergebnisse werden dem Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils vor der nächsten Fortschreibung des Radverkehrsplans vorgelegt. (2) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach diesem Gesetz und zur Entwicklung des […]
§ 8 Radverkehrsrahmenplan
Kapitel II Planung, Organisation und Umsetzung des Berliner Radverkehrsnetzes Der Radverkehrsrahmenplan legt die Eckpunkte für die Radverkehrsplanung auf Grundlage des Radverkehrsgesetzes fest. Der Radverkehrsrahmenplan ist durch die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung als Rechtsverordnung zu erlassen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben. Begründung: Der Radverkehrsrahmenplan wird zur Untersetzung und Konkretisierung der Ausbauziele sowie […]
§ 9 Radverkehrsplan
(1) Berlin stellt einen Radverkehrsplan zur Sicherung und Verbesserung des Fahrradverkehrs und der dazu notwendigen Infrastruktur auf. Der Radverkehrsplan wird erstmalig innerhalb von zwei Jahren auf den Radverkehrsrahmenplan folgend aufgestellt. Der Radverkehrsplan übernimmt und konkretisiert dabei dessen Inhalte. (2) Der Radverkehrsplan enthält konkrete Ziele insbesondere zur Errichtung des Radverkehrsnetzes unter Angabe von Jahresausbauzielen (Quantitäten) und […]
§ 10 Berliner Radverkehrsnetz
Kapitel III Maßnahmen zum Ausbau und Erhalt des Radverkehrsnetzes (1) Die Entwicklung und Herstellung eines Radverkehrsnetzes soll bis zum Jahr 2030 erfolgen. Das Radverkehrsnetz soll insbesondere Wohngebiete und Arbeitsstätten, kulturelle, soziale und Gesundheitseinrichtungen, Einkaufs- und Sportzentren sowie Erholungsgebiete verkehrlich miteinander verknüpfen, auf geeignete Anschlusspunkte zum Berliner Umland wird geachtet. Es soll den verkehrlichen und wirtschaftlichen […]
§ 11 Vorrangnetz
(1) Das Vorrangnetz ist im Netzplan des Radverkehrsnetzes gesondert auszuweisen. Im Vorrangnetz sind für den Radverkehr besonders wichtige Verbindungen, insbesondere Verbindungen von gesamtstädtischer Bedeutung, definiert. Bei im Vorrangnetz ausgewiesenen Straßen soll dem Radverkehr Vorrang vor anderen Verkehrsträgern eingeräumt werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen des notwendigen Verkehrs dem nicht entgegenstehen. (2) Die […]
§ 12 Sichere Radverkehrsanlagen an Hauptverkehrsstraßen
Auf oder an allen Hauptverkehrsstraßen sollen Radverkehrsanlagen mit erschütterungsarmen, gut befahrbarem Belag in sicherem Abstand zu parkenden Kraftfahrzeugen und in ausreichender Breite eingerichtet werden. Diese sollen so gestaltet werden, dass sich Radfahrende sicher überholen können. Bei einer Prüfung gemäß § 45 Absatz 9 StVO ist der zukünftige Radverkehrsanteil zu berücksichtigen. Die Radverkehrsanlagen sollen so gestaltet […]
§ 13 Fahrradstraßen und Nebenstraßen im Radverkehrsnetz
(1) Fahrradstraßen dienen als Teil des Berliner Fahrradnetzes der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs sowie der Entflechtung der Verkehre. Eine Ausweisung von Nebenstraßen im Radverkehrsnetz als Fahrradstraßen wird angestrebt. Die übergeordnete, stadtweite Bedeutung des Fahrradnetzes ist bei der Prüfung zur Einrichtung von Fahrradstraßen zu Grunde zu legen. (2) Fahrradstraßen und Nebenstraßen im Radverkehrsnetz sollen […]
§ 14 Radschnellverbindungen
(1) Radschnellverbindungen sind Verbindungen im Radverkehrsnetz, die wichtige Quell- und Zielbereiche mit entsprechend hohen Potenzialen über größere Entfernungen verknüpfen und durchgängig ein sicheres und attraktives Befahren mit hohen Reisegeschwindigkeiten ermöglichen. (2) Es sollen mindestens 100 km Radschnellverbindungen errichtet werden. Die Mindestlänge von Radschnellverbindungen soll fünf Kilometer betragen. Sie kann in mehreren Bauabschnitten erreicht werden. (3) […]
§ 15 Öffnung von Einbahnstraßen, Sackgassen
Alle Einbahnstraßen sind für die Erstellung und Fortschreibung des Radverkehrsplans auf Freigabe für das Fahrradfahren in Gegenrichtung zu prüfen. Im Rahmen des Radverkehrsrahmenplans wird ein Leitfaden zur Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr erarbeitet. Vor der Einrichtung von neuen Einbahnstraßen ist die Freigabe für den Radverkehr in Gegenrichtung zu prüfen, gegebenenfalls ist die Einrichtung als […]
§ 16 Umgestaltung von Knotenpunkten
(1) Das Land Berlin wird im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn, im Folgejahr zwanzig und danach jährlich dreißig der für Radfahrende gefährlichsten Knotenpunkte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umgestalten, um die jeweiligen Gefahrenquellen zu beseitigen. Die Auswahl der Knotenpunkte bestimmt sich nach der Verkehrsunfallstatistik und der jährlichen Sonderuntersuchung „Radfahrerverkehrsunfälle in Berlin“ der Polizei […]
§ 17 Erhaltung und Sanierung
(1) Der Zustand der Anlagen des Berliner Radverkehrsnetzes ist regelmäßig zu erheben. Die Ergebnisse der Erhebung werden maschinenlesbar und zur möglichen Weiterverarbeitung veröffentlicht. (2) Jeder Mangel an der Radverkehrsinfrastruktur soll zeitnah und nachhaltig im Sinne der Qualitätsstandards dieses Gesetzes beseitigt werden. Mängel sind Schäden und behebbare Hindernisse, die zu einer Beeinträchtigung oder Unterbrechung von Verbindungen […]
§ 18 Fahrradparken
(1) Bis zum Jahr 2025 sollen 50.000 Fahrradabstellanlagen an Haltestellen von Bus und Bahn e sowie weitere 50.000 Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum, insbesondere an sozialen und kulturellen Einrichtungen, an Schulen und Einzelhandelseinrichtungen eingerichtet werden. An wichtigen Regionalbahnhöfen und ÖPNV-Haltepunkten sollen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Fahrradparkhäuser und Fahrradstationen in ausreichender und vorausschauender […]
§ 19 Radverkehrsverträglichkeitsprüfungen von Baumaßnahmen
Im Zuge von Baumaßnahmen werden die Qualitätsstandards nach diesem Gesetz hergestellt. Die Partner*innen im Bündnis für den Radverkehr stellen dies sicher. Vor der Anordnung und Genehmigung von relevanten Baumaßnahmen der Bündnispartner ist eine Radverkehrsverträglichkeitsprüfung durchzuführen, zu dokumentieren und unverzüglich im Internet zu veröffentlichen mit dem Ziel, mit dem Abschluss der Baumaßnahme eine Radverkehrsanlage im Sinne […]
§ 20 Sichere Führung des Radverkehrs bei Baumaßnahmen
Bei allen Baumaßnahmen mit Auswirkungen auf das öffentliche Straßenland soll eine sichere Radverkehrsführung sichergestellt werden. Müssen Abschnitte von Straßen oder anderen Elementen im Radverkehrsnetz vollständig gesperrt werden, so ist für gleichwertige Umfahrungsstrecken zu sorgen. Beschränkungen des verfügbaren Straßenraums sollen nicht zu Lasten des Umweltverbundes geschehen. Die Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs hat dabei Vorrang vor […]
Recent Comments in this Document
22. Mai 2017 at 0:18
„um mehr Menschen zur Nutzung des Fahrrades zu bewegen“
Das ist zwar „nur“ Grammatik, aber doch nicht unwichtig.
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20. Mai 2017 at 20:00
Anbindung bei der „politischen Leitung“ ist unklar. Regierender Bürgermeister? Senatskanzlei? Besser wäre „direkt beim dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Senats“ oder „bei der Leitung der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung“
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18. Mai 2017 at 12:26
Mir fehlt der §3 Abs. 3: Die Erschließungsdichte.
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