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Drucksache - VIII-0102
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Ergänzung der Prüfkriterien für Anträge in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB (Soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Pankow |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 5. Sitzung am 01.03.2017 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0102 –
„Die BVV möge beschließen:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, die Prüfkriterien für Anträge in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB (Soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Pankow (Drucksache VII-0337) folgender Maßen zu ergänzen:
a. Punkt I. regelt den Übergang zu den bisherigen Prüfkriterien und ist redaktionell anzupassen.
b. Unter II.2. Zu § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB wird der letzte Spiegelpunkt wie folgt neugefasst: Wärmedämmmaßnahmen, es sei denn, sie sind zur Erreichung der Mindestanforderungen der EnEV in der jeweils gültigen Fassung unabdingbar. Die Erforderlichkeit von Wärmedämmmaßnahmen ist vom Antragsteller durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nachzuweisen. Sollen energetische Modernisierungsmaßnahmen Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden, so ist zunächst die Genehmigungsfähigkeit festzustellen. Die Förderung ist auf das Erreichen der Mindestanforderungen der EnEV zu begrenzen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen werden versagt und auch nicht gefördert.
c. Als neuer Punkt III wird eingefügt: Die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung - UmwandV) vom 3. März 2015 (GVBl. 2015, 43) wird in den sozialen Erhaltungsgebieten konsequent eingesetzt. Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes der Veräußerung nur an Mieter ist dabei auf diejenigen Mieterinnen und Mieter zu begrenzen, die am Tag der Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Mieterin oder Mieter mit Erstwohnsitz gemeldet waren. Es kommt nur der Erwerb der tatsächlich bewohnten Wohnung in Frage. Die Abgeschlossenheit ist für das gesamte Gebäude zu einem einheitlichen Stichtag zu beantragen. Die Veräußerung von an diesem Stichtag leer stehenden Wohnungen an eine später als Mieterin oder Mieter einziehende Person ist auszuschließen.
d. Der bisherige Punkt III. wird zu IV.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Die Neufassung der Prüfkriterien des sozialen Erhaltungsrechts wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe, an der auch Vertreter der BVV Pankow teilnahmen, diskutiert. Ziel war es, den Rahmen des Verwaltungshandelns so zu definieren, dass die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber bei der Formulierung des Sozialen Erhaltungsrechts geschaffen hat, voll ausgenutzt werden können. Die Vorschläge der Neufassung der Prüfkriterien aus der Drucksache VIII-0102 wurden einer rechtlichen Prüfung unterzogen und die Prüfkriterien im Ergebnis nicht wörtlich, sondern im Sinne der Drucksache angepasst. Der entsprechende Beschluss erfolgte in der BA-Sitzung am 19.06.18 zur BA-Vorlage VIII-0511/2018 und wurde der BVV bereits zur Kenntnis gegeben. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn
| Vollrad Kuhn |
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