Innere Sicherheit, Recht und Justiz

Grüne klagen für Freiheit und Bürgerrechte

Am 1. August 2017 trat in Bayern das „Gesetz zu effektiveren Überwachung gefährlicher Personen“ in Kraft. Wir sind der Meinung, dass diese Verschärfung bestehender Gesetze gegen unser Grundgesetz verstößt.

27. März 2018

Um was geht es bei diesem Gesetz?

Mit dem Gesetz wurde, anders als oft beschrieben, kein eigenes „Gefährdergesetz“ geschaffen, sondern die allgemeinen Rechtsvorschriften, die für alle Bürgerinnen und Bürger gelten, verschärft. Vor allem drei gravierende Änderungen wurden eingeführt:

  1. Schaffung des Gefahrenbegriffs der „drohende Gefahr“
    Bislang konnte die Polizei erst dann tätig werden, wenn eine konkrete Gefahr die Gefahrenabwehr erforderlich gemacht hat. Nun ist dies auch möglich, wenn eine konkrete Gefahr gerade noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestimmbar ist, aber aufgrund gewisser Umstände bereits zu befürchten ist, dass sich eine solche Gefahr in naher Zukunft entwickeln könnte. Der Begriff ist unscharf und wird die zuständigen Polizeieinsatzkräfte und Gerichte vor enorme Anwendungsprobleme stellen. Die polizeilichen Befugnisse werden ins Gefahrenvorfeld verschoben, eine problematische Vernachrichtendienstlichung der Polizei ist die Folge.  
     

  2. Elektronische Fußfessel im Bereich der präventiven Polizeiarbeit
    Das Gesetz sieht die Einführung einer elektronischen Fußfessel zur Gefahrenabwehr vor und dient hier vorwiegend der Abschreckung. Ein zu allem entschlossener Täter wird sich durch diese Aufenthaltsüberwachung aber nicht abschrecken lassen, insbesondere bei Selbstmordattentaten entfaltet sie keinerlei Wirkung, es handelt sich also um ein bloßes Sicherheitsplacebo.
     
  3. Einführung der Möglichkeit einer „Unendlichkeitshaft“
    Bislang war der polizeiliche Gewahrsam, auf eine Dauer von maximal zwei Wochen begrenzt. Bereits diese Zeitspanne war sehr weitreichend, wenn man sich vergegenwärtigt, dass dem Betroffenen keine Straftat vorgeworfen wird (wie z.B. bei der Untersuchungshaft) oder gar ein Strafurteil gegen ihn ergangen ist. Nun ist eine maximale Dauer von drei Monaten für die erste Anordnung vorgesehen, diese kann um jeweils wiederum bis zu drei Monaten verlängert werden. Die Präventivhaft hat keine absolute zeitliche Obergrenze, kann also unendlich verlängert werden. Ein Gesetz, dass eine Art Guantanamo in Bayern ermöglicht, darf es nicht geben.

Warum ist das Gesetz verfassungswidrig?
Die Einführung des Begriffs der „drohenden Gefahr“ verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) niedergelegte Bestimmtheitsgebot sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch die Einführung der elektronischen Fußfessel im präventivpolizeilichen Bereich verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Möglichkeit der „Unendlichkeitshaft“ verstößt im Hinblick auf den hohen Rang des Freiheitsgrundrechts offenkundig und in schwerwiegendem Maße gegen unsere Verfassung. Insgesamt besteht durch das Gesetz die Gefahr, dass in erster Linie in die Freiheitsrechte der Normalbürger eingegriffen wird und die Maßnahmen weit  über das  Ziel hinausschießen.

Aus diesem Grund haben wir am Mittwoch, 28.03.2018, mit unserem Prozessvertreter Prof. Dr. Dr. Ino Augsberg, Professor für öffentliches Recht an der Universität Kiel, vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof Klage gegen dieses Gesetz eingereicht. Die Freiheitsrechte aller Bürgerinnen und Bürger dürfen durch den massiven Ausbau polizeilicher Befugnisse nicht ausgehöhlt werden!