Entschließungsantrag - B7-0265/2013Entschließungsantrag
B7-0265/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

5.6.2013 - (2013/2637(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Judith Sargentini, Margrete Auken, Raül Romeva i Rueda, Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0256/2013

Verfahren : 2013/2637(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0265/2013
Eingereichte Texte :
B7-0265/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B7‑0265/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

(2013/2637(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag COM(2008)0229 der Kommission vom 30. April 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag COM(2011)0137 der Kommission vom 21. März 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

–  unter Hinweis auf seinen am 15. Dezember 2011 angenommenen Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (COM(2008)0229),

–   unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten (O‑000113/2012B7-0055/2012 und O‑000133/2012B7-0075/2012),

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 21. Mai 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,

–   gestützt auf die Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. unter Hinweis darauf, dass die EU mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu mehr Transparenz verpflichtet und der Zugang zu Dokumenten als Grundrecht verankert worden ist;

B.  in der Erwägung, dass die Transparenz ein wesentliches Instrument ist, das es den Bürgern ermöglicht, am Entscheidungsprozess der EU teilzuhaben sowie diesen Prozess und die Maßnahmen der EU im Allgemeinen im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht zu verfolgen;

C. in der Erwägung, dass die Transparenz bei Gesetzgebungsverfahren auch in Anbetracht der erweiterten Befugnisse der EU im Bereich des Strafrechts, die den Kernbestand der Grundrechte berühren, von noch größerer Bedeutung ist; unter Hinweis darauf, dass das Parlament wiederholt mehr Transparenz im Gesetzgebungsverfahren gefordert hat und diese Forderung auch die Transparenz hinsichtlich der Arbeitsgruppen des Rates, die Veröffentlichung von Rechtsgutachten bei Gesetzgebungsverfahren und mehr Transparenz in den „Trilogen“ umfasst;

D. mit der Feststellung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Behandlung relevanter Fälle durch den Europäischen Bürgerbeauftragten die Auslegung der Verordnung 1049/2001 in beträchtlichem Maße beeinflusst hat; in der Erwägung, dass sich dieses Fallentscheidungen, insbesondere was die Anwendung von Gründen für die Nichtanerkennung in Gesetzgebungsverfahren betrifft, wie etwa in den Rechtssachen Turco und Access Info, in der Gesetzgebung niederschlagen sollte;

E.  unter Hinweis darauf, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 von den EU-Bürgern und der Öffentlichkeit in der EU als zentraler Rechtsakt angesehen wird, der Instrumente für eine angemessene Kontrolle der Maßnahmen der EU vorsieht; in der Erwägung, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001, wie aus mehreren vom Bürgerbeauftragten behandelten Fällen ersichtlich, weiter verbessert werden muss;

F.  unter Hinweis darauf, dass die Kommission 2008 eine Neufassung der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgeschlagen hat, und unter Hinweis darauf, dass sie diesen Vorschlag nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht zurückgezogen hat; unter Hinweis darauf, dass das Parlament die Kommission ordnungsgemäß darüber unterrichtet hat, dass die Anwendung des Neufassungsverfahrens unangemessen ist, und unter Hinweis darauf, dass das Parlament den Textvorschlag in der Folge selbst „lissabonisieren“ musste;

G. unter Hinweis darauf, dass die Kommission 2011 einen weiteren Vorschlag vorgelegt hat, mit dem der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 lediglich implizit auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ausgedehnt wird; unter Hinweis darauf, dass das Parlament die Verfahren von 2008 und 2011 zu einem Verfahren zusammengeführt hat;

H. unter Hinweis darauf, dass das Parlament am 15. Dezember 2011 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat und der Trilog mit dem dänischen Ratsvorsitz im ersten Halbjahr 2012 in Gang gesetzt wurde; unter Hinweis darauf, dass die Kommission mit den vorgeschlagenen Kompromissmöglichkeiten nicht einverstanden war, was zu einem über ein Jahr andauernden Stillstand geführt hat;

I.   unter Hinweis darauf, dass es unter zyprischem und irischem Vorsitz aufgrund des Widerstands aus der Kommission, der dazu führt, dass im Rat bei bestimmten Punkten Einstimmigkeit verlangt wird, nicht gelungen ist, die Blockade im Rat zu lösen und weitere Verhandlungen aufzunehmen;

J.   in der Erwägung, dass angesichts der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in die Verträge aufgenommenen erhöhten Transparenzanforderungen eine Revision der Verordnung Nr. 1049/2001 keinesfalls zu einer Verringerung des bestehenden Transparenzniveaus führen sollte;

K. in der Erwägung, dass vom Scheitern einer Einigung auf eine neue Version der Verordnung Nr. 1049/2001 ein falsches Signal über das Wesen der EU an ihre Bürger ausgehen würde, und in der Erwägung, dass ein solches Scheitern die Legitimität des Entscheidungsprozesses der EU insbesondere in Anbetracht der in Kürze bevorstehenden wichtigen Europawahlen untergraben würde;

1.  fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, die Verordnung Nr. 1049/2001 uneingeschränkt umzusetzen;

2.  vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Verordnung Nr. 1049/2001 für alle EU-Organe Priorität haben sollte, und bedauert die entstandene Blockade; ersucht alle EU-Organe, zusammenzuarbeiten, um so rasch wie möglich einen Ausweg zu finden;

3.  bekräftigt sein Eintreten für eine Revision der Verordnung Nr. 1049/2001, durch die die EU-Bürger insgesamt einen erweiterten und verbesserten Zugang zu EU-Dokumenten erhalten sollten;

4.  fordert nachdrücklich, dass ein geänderter Text als absolutes Minimum und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags den Anwendungsbereich ausdrücklich auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ausdehnen sollte, die Transparenz der Gesetzgebung verbessern sollte, wobei jede Anwendung von Ausnahmen im Gesetzgebungsverfahren als Abweichung von der allgemeinen Regel der Transparenz der Gesetzgebung gelten sollte, die Beziehung zwischen Transparenz und Datenschutz klären sollte, das Übereinkommen von Aarhus einbeziehen sollte, keine Beschränkung der Definition des Begriffs „Dokument“ beinhalten sollte und keine Gruppenfreistellung einführen sollte;

5.  fordert die Kommission auf, sich sowohl in politischer als auch in technischer Hinsicht uneingeschränkt für die „Lissabonisierung“ der Verordnung Nr. 1049/2001 einzusetzen;

6.  fordert den Rat auf, die Gespräche über die Verordnung Nr. 1049/2001 wieder aufzunehmen, seinen Standpunkt in erster Lesung festzulegen und die Verhandlungen fortzusetzen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.