Bremer Bankenpleite: Schadenersatz für Verluste von Kommunen bei Greensill-Investitionen

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Nachdem die BaFin die Bremer Greensill Bank geschlossen hat, werden jeden Tag weitere Kommunen und andere öffentlich-rechtliche Anleger bekannt, die bei Greensill Gelder angelegt haben. Nach der Schließung kann die Bank diese Einlagen nicht mehr zurückzahlen. Täglich kommen aber auch neue Unregelmäßigkeiten bei der externen Prüfung der Greensill Bank zu Tage. Was ist für die Betroffenen nun zu tun?

Sind die Einlagen anderweitig gesichert?

Private Anleger und Stiftungen sind bis 100.000 Euro durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) geschützt. Gewerbliche Investoren und kommunale Kunden sind hingegen regelmäßig nicht abgesichert. Es gibt aber auch Ausnahmen: Kommunale Betriebe in der Rechtsform einer GmbH oder AG könnten über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Deutscher Banken (BdB) nach dem Einlagensicherungsgesetz entschädigt werden. Hier lohnt sich bereits eine Prüfung im Einzelfall

Bestehen Chancen für Kommunen auf Ersatz, wenn die Einlagensicherung nicht greift?

Es ist für Kommunen durchaus möglich, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Falls Beratungsunternehmen im Einzelfall die Einlage bei der Greensill-Bank empfohlen haben, kann dies eine Verletzung von Beratungspflichten bedeuten, da regelmäßig öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie kommunale Anlagerichtlinien nicht beachtet wurden.

Ggf. bestehen auch Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) wegen verspäteter Aufsichtsmaßnahmen. So soll die Bafin bereits seit 2020 Sonderermittlungen gegen die Greensill Bank geführt haben. Wenn sie ihre Erkenntnisse früher öffentlich gemacht hätte, wären Investitionen dort möglicherweise gar nicht erfolgt.

Ähnliches gilt für das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ebner Stolz, das die Bilanzen der Greensill Bank geprüft hatte, ohne dass Unregelmäßigkeiten auffielen. Auch hier kommt eine Schadenersatzverpflichtung in Betracht.

Auch Pflichtverletzungen durch verantwortliche Verwaltungsmitglieder können im Einzelfall geprüft werden. Allerdings die Anlage bei Privatbanken an sich noch nicht spekulativ, so dass sich die Kommunen regelmäßig auf das positive Rating der Greensill Bank verlassen durften.

Betroffene Kommunen müssen jetzt jedenfalls zeitnah eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage durch erfahrene Fachanwälte vornehmen lassen, da ansonsten weitere Regressforderungen wegen des Unterlassens einer solchen Begutachtung und der erforderlichen weiteren Schritte drohen. Es sind auch die Verjährungsfristen zu beachten, die u.a. vom Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses abhängen.

Die Baum Reiter & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt seit Jahren erfolgreich eine Vielzahl von Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten und Kommunalverbänden im Zusammenhang mit kommunalen Bank- und Kapitalmarktrechtsfällen wie Zins- und Währungsswapgeschäften, Negativzinsen etc. Dabei werden kommunale Mandanten auch beim politischen Kommunikationsmanagement begleitet.


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