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Förderung von Begrünung und Entsiegelung

Hinterhaus mit Solarmodulen an der Fassade und auf dem begrünten Dach
Dachbegrünung auf einem Wohnhaus in der Trierer Altstadt.

Zur Verbesserung des Stadtklimas und Erhöhung des Grünanteils in allen Stadtteilen fördert die Stadt Trier die Begrünung von Dächern und Fassaden sowie die Entsiegelung und Begrünung ("Entschotterung") von Privatgrundstücken. Die Förderung erfolgt im Rahmen des vom Land Rheinland-Pfalz aufgelegten Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation (KIPKI). Nach der Bewilligung der KIPKI-Mittel hat die Förderphase in Trier begonnen und es wurde ein Online-Verfahren eingerichtet, um die Förderung zu beantragen.

Förderantrag

Füllen Sie bitte das Online-Formular aus, um an dem Förderprogramm für Begrünungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Zuschüsse werden nur für Maßnahmen bewilligt, die während der Laufzeit des Programms durchgeführt wurden. Eine rückwirkende Förderung für bereits frühere Begrünungen ist nicht möglich. Das heißt: Förderfähig sind nur Maßnahmen, die ab dem 2. Juli 2024 (Rechnungsdatum) ausgeführt wurden. 

Folgende Kriterien gelten für die Teilnahme an dem Förderprogramm:

Dachbegrünung

  • ab 15 Quadratmeter Dachfläche
  • Planungs-, Material-, Baukosten
  • 20 Prozent der förderfähigen Kosten
  • bis 15 Grad Dachneigung: maximal 3000 Euro 
  • über 15 Grad Dachneigung: maximal 5000 Euro
  • Die maximale Förderhöhe pro Maßnahme errechnet sich anhand der nachgewiesenen Kosten und Flächen. 

Fassadenbegrünung

  • ab 200 Euro förderfähige Kosten
  • Planungs-, Material-, Baukosten
  • Förderfähige Kosten bis zu 3000 Euro  
  • 20 Prozent der förderfähigen nachgewiesenen Kosten
  • Die maximale Förderhöhe pro Maßnahme errechnet sich anhand der nachgewiesenen Kosten. 

Entsiegelung und Begrünung

  • ab 20 Quadratmeter Fläche
  • Planungs-, Material-, Baukosten
  • 10 Euro pro Quadratmeter, maximal 1000 Euro  
  • Die maximale Förderhöhe pro Maßnahme errechnet sich anhand der nachgewiesenen Kosten und Flächen. 

Die Förderung gilt nicht für Gebäude und Grundstücke in Gebieten, in denen Dach- oder Fassadenbegrünungen laut Bebauungsplan vorgeschrieben sind.